Hier lesen Sie die Satzung des Microsoft Business User Forums im Volltext. Die Satzung steht außerdem auf der Seite Downloads als PDF bereit.

 

 

SATZUNG

MICROSOFT BUSINESS USER FORUM E.V.

 

Kapitel 1: Grundlagen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen Microsoft Business User Forum e.V., abgekürzt: mbuf. Sein Sitz ist Pfungstadt.

§ 2 Vereinszweck / Vereinsziel

(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit oder die Erzielung von Gewinn gerichtet.

(2) Der Verein bildet die Plattform zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung der Mitglieder. Er hat folgende Ziele:

  1. Förderung und Organisation des Informationstransfers zwischen den Mitgliedern untereinander und gegenüber Microsoft.
  2. Steigerung der Investitionssicherheit in die Microsoft-Plattform,
  3. Verbesserung der Qualität von Microsoftprodukten und -Dienstleistungen zum Nutzen der Vereinsmitglieder,
  4. Bündelung und Austausch anwenderbezogener Informationen für die frühzeitige Vermittlung und Überprüfung von Produktentwicklungsstrategien der Fa. Microsoft,
  5. Herstellung und Förderung eines guten Verhältnisses zwischen der Fa. Microsoft und den Vereinsmitgliedern.

(3) Der Verein ist in seiner Arbeit unabhängig von der Fa. Microsoft Deutschland GmbH. Er wird partnerschaftlich mit Microsoft Deutschland und Microsoft Corp. zusammen arbeiten, um die Vereinsziele zu erreichen.

 

 

 

Kapitel 2: Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Assoziierte Mitglieder
  3. Fördermitglieder
  4. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können juristisch selbständige Unternehmen oder Personengesellschaften sein, die Microsoftprodukte in einem größeren Umfang einsetzen oder den Zielen der Anwendergruppe nahe stehen. In der Regel wird diese Voraussetzung gegeben sein, wenn 100 interne Nutzer von Microsoftprodukten in den Unternehmen beschäftigt sind oder sonst mitarbeiten. Jedes ordentliche Mitglied benennt im Aufnahmeantrag einen Ansprechpartner für alle offiziellen Vereinsangelegenheiten; dieser steht für die allgemeine Korrespondenz mit dem Verein zur Verfügung, fungiert als Vertreter des Mitglieds bei der Mitgliederversammlung und ist Adressat der Beitragsrechung.

Ein Wechsel dieses Vertreters bedarf der Schriftform und ist jederzeit möglich.

(3) Hochschulen und / oder Forschungseinrichtungen können nur assoziierte Mitglieder sein. Institutionen der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme von Hochschulen und Forschungseinrichtungen können im Aufnahmeantrag wählen, ob sie die Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied oder ordentliches Mitglied wünschen. Diese Entscheidung kann mit Einhaltung einer 2-monatigen Frist jeweils durch schriftliche Mitteilung zum Jahresende geändert werden.

(4) Unternehmen und natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können Fördermitglieder sein.

(5) Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, können Ehrenmitglieder sein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied, assoziiertes Mitglied oder Fördermitglied ist schriftlich unter Verwendung des mbuf Aufnahmeantrages an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem 01. Januar des Jahres, in dem der Vorstand über die Aufnahme beschließt.

(2) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Einleitung des Insolvenzverfahrens oder Auflösung (juristische Personen oder Personengesellschaften), durch Tod oder Widerruf (Ehrenmitglieder), Ausschluss. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen beim Ende der Mitgliedschaft nicht.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen,
  2. es trotz vorheriger Abmahnung durch den Vorstand gegen die Ziele und Interessen des Vereins wiederholt oder im erheblichen Umfang verstößt,
  3. es die Zahlungen einstellt oder mit dem Beitrag mehr als 3 Monate in Verzug ist,
  4. der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung ist bereits beim ersten Vorfall möglich, wenn das Mitglied gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung in § 6 Abs. (4) verstößt.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe einer Begründung mitzuteilen.

Im Falle des Ausschlusses steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses zu Händen des Vorstandes in schriftlicher Form einzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Berufung der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen; bis dahin hat die Berufung aufschiebende Wirkung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Ohne vorherige Berufung an die Mitgliederversammlung ist eine gerichtliche Überprüfung des Vorstandsbeschlusses nicht möglich.

Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit widerrufen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Ordentliche und assoziierte Mitglieder sind berechtigt, in jede der Facharbeitsgruppen eine Person zu entsenden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen, indem sie unter anderem in regelmäßigen Abständen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Sitzungen der Arbeitsgruppen in ihren Räumen ermöglichen. Sie sind weiter verpflichtet, den sich aus dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplan und den sich aus sonstigen Beschlüssen der Versammlung ergebenden Finanzbedarf in der Form von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen aufzubringen.

(3) Die Mitglieder werden untereinander keine Personalabwerbung betreiben oder die Veranstaltungen des Vereins zur Absatzförderung nutzen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung kommt ein Ausschluss aus dem Verein nach § 5 Abs. (3) in Betracht.

(4) Die Mitglieder werden alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft erhalten, nur für ihren internen Gebrauch nutzen und vertraulich behandeln. Es liegt in der Verantwortung der Mitglieder, dass ihre Angestellten über den ordnungsgemäßen Umgang mit derartigen Informationen informiert sind und dass diese einen etwaigen Vertraulichkeitsvermerk beachten.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmung kommt ein Ausschluss aus dem Verein nach § 5 Abs. (3) in Betracht.

 

Kapitel 3: Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den erweiterten Vorstand
  3. den Vorstand
  4. den Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr, möglichst im Zusammenhang mit einer fachlich interessierenden Veranstaltung. Die Versammlung soll im 1. Halbjahr des Jahres stattfinden.

Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung in einem virtuellen Verfahren (z.B. Online-Versammlung, Videokonferenz) durchgeführt wird. Wird die Mitgliederversammlung in einem virtuellen Verfahren durchgeführt, werden die zur Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail entsprechend § 8 (3) mitgeteilt. Die Details der Stimmabgabe ergeben sich in diesem Fall aus einer Versammlungsordnung, die vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern bekannt gemacht wird.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Abberufung des Vorstandes,
  3. Wahl von 3 Revisoren,
  4. Formulierung der Aufgaben der Revisoren, § 16
  5. Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  6. Prüfung und Abnahme des Haushaltsberichts,
  7. Bestätigung der Anstellung oder Abberufung des Geschäftsführers,
  8. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  9. Beschluss über den Haushaltsplan,
  10. Beschluss über die Beitragsordnung und evt. gesonderte Umlagen,
  11. Anregungen für die Einrichtung von Arbeitsgruppen,
  12. Widerruf der Ernennung zum Ehrenmitglied,
  13. Widerruf der Berufung in den Beirat,
  14. Beschluss über Berufungen ausgeschlossener Mitglieder nach § 5 Abs. (3) der Satzung,
  15. Beschluss über Einsprüche gegen das Protokoll einer Mitgliederversammlung,
  16. Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des dann bestehenden Vermögens.

Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung der ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse des Vertreters nach § 3 Abs. 2 zu richten. Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 – 4 können per E-Mail an die letzte bekannt gegebene Emailadresse eingeladen werden. Ist eine solche nicht bekannt, erfolgt die Einladung per Brief.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig hinsichtlich aller Punkte der Tagesordnung. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei dem Vorstand eingehen. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung über Anträge zur Änderung der Tagesordnung zu informieren. Andere Ergänzungen der Tagesordnung in Form eines Dringlichkeitsantrages zu Beginn der Mitgliederversammlung sind zulässig, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese beschließen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht über einen Dringlichkeitsantrag verfolgt werden.

(5) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind alle Mitglieder mit jeweils einer Person sowie die Mitglieder der Organe und der Geschäftsführer. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder als eigentliche Träger des Vereins. Sie werden vertreten durch den gemäß § 3 Abs. (2) bestimmten Vertreter. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie des Beirats sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedes nach § 3 Abs. (2) sind.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, solange die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht ohne Gegenstimmen etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat je zu besetzenden Posten eine Stimme. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden. Bei der Wahl des Vorstandes sind die 5 Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Revisoren erfolgt entsprechend.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Sprecher des Vorstandes, im Verhinderungsfall dem ältesten Stellvertreter. Der Vorstand kann auch eine dritte Person mit der Leitung beauftragen. Die Leitung der Wahlen des Vorstandes übernimmt ein hierzu von der Mitgliederversammlung berufener Wahlleiter, der Vertreter eines Mitglieds nach § 3 Abs. (2) sein kann, dies aber nicht sein muss.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das mindestens die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhaltet. Es ist von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Versammlung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn beim Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Versand an die Mitglieder ein schriftlicher Einspruch eingeht. Hierüber sind die Mitglieder bei der Übersendung des Protokolls zu informieren. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

(9) Die Bestimmungen des § 8 Abs. (1) bis (8) und des § 9 gelten für virtuelle Mitgliederversammlungen entsprechend.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen von mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder auf Verlangen des erweiterten Vorstandes unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Verlangen ist der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung anzugeben. Die Ladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt 2 Wochen, ansonsten gilt § 8 mit Ausnahme von § 8 Abs. (4) entsprechend.

§ 10 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Sprechern der Fachlichen Arbeitsgruppen sowie dem Vorstand. Er tagt mindestens einmal im Jahr. Sitzungen des erweiterten Vorstandes können nach näherer Maßgabe seiner Geschäftsordnung als Telefon-, Video- oder Onlineversammlung durchgeführt werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus und erhalten keine Aufwandsentschädigung.

(2) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Formulierung einer Geschäftsordnung
  2. Einrichtung und Auflösung von Fachlichen Arbeitsgruppen
  3. Abgrenzung der Fachlichen Arbeitsgruppen.

Wenn der erweiterte Vorstand nicht in angemessener Frist zu einer Entscheidung kommt, entscheidet der Vorstand.

§ 8 Abs. (4), (6) bis (8) gilt entsprechend.

Die Geschäftsordnung in der jeweils aktuellen Fassung ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist maximal zweimalig zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Amtsaufnahme der Nachfolger im Amt. Wählbar sind Angestellte und Führungskräfte der ordentlichen Mitglieder; sie können Vertreter im Sinne des § 3 Abs. (2) sein, müssen dies jedoch nicht. Führungskräfte sind in Betrieben juristischer Personen Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist oder Personen, die in Betrieben einer Personengesamtheit durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen sind. Der Vorstand wählt seinen Sprecher und die 2 Stellvertreter aus seiner Mitte selbst. § 8 gilt entsprechend. Der Verein wird von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Unter ihnen muss der Sprecher oder einer seine Stellvertreter sein. Der Vorstand kann bestimmen, dass Geschäfte ab einer bestimmten Größenordnung eines vorhergehenden Vorstandsbeschlusses bedürfen.

Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so kann der erweiterte Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied ernennen.

Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode vorzunehmen, sollte der Vorstand aus weniger als 5 Personen bestehen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung. Der Verein schließt auf seine Kosten für die Vorstandsmitglieder geeignete Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen ab, die sich auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Arbeit für den Verein beschränken.

(2) Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit die Satzung nicht andere Organe als zuständig bezeichnet, insbesondere obliegt dem Vorstand:

  1. die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. die Pflege des Kontakts zur Microsoft Deutschland GmbH,
  3. die Abgabe von Presseerklärungen und andere öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder,
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
  6. Auswahl, Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers und anderer Mitarbeiter sowie deren Überwachung.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Punkte beinhaltet:

  1. Aufteilung der Arbeitsgebiete,
  2. Umgang mit den Medien,
  3. Regelungen über das Umlaufverfahren bei Beschlüssen im Vorstand,
  4. Regelungen über die Beschlussfassung in Telefon-, Video- und Onlineversammlungen des Vorstandes, sofern diese beabsichtigt sind.

Die Geschäftsordnung in der jeweils aktuellen Fassung ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

(4) Der Vorstand tritt zu mindestens 3 Sitzungen im Jahr zusammen. Der Sprecher des Vorstandes lädt zu diesen Sitzungen nach vorhergehender Terminabstimmung innerhalb des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist er verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Sprecher des Vorstandes kann zu der ganzen Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten nach Abstimmung innerhalb des Vorstandes Gäste einladen. Über die eingeladenen Gäste ist mit der Tagesordnung zu informieren. Zu mindestens einer Sitzung im Jahr soll auch der Beirat eingeladen werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – unter ihnen der Sprecher oder ein Stellvertreter – anwesend sind.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit, Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes.

(6) Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das mindestens die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Es ist von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern unverzüglich in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Auf der nächsten Vorstandssitzung wird über die Genehmigung des Protokolls entschieden.

(7) Der Vorstand kann zur Erledigung konkreter Aufgaben Ausschüsse einrichten. Ausschussmitglieder können auch Nicht-Vorstandsmitglieder sein, Vorsitzender des Ausschusses soll jeweils ein Vorstandsmitglied sein. Über die Bildung und Arbeit der Ausschüsse wird die Mitgliederversammlung jeweils im Rahmen des Rechenschaftsberichts informiert.

§ 12 Beirat

(1) Im Beirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und weiteren interessierten Kreisen mitwirken. In der Regel soll der Beirat aus nicht mehr als 10 Personen bestehen. Die Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren in den Beirat berufen, eine Verlängerung um jeweils weitere drei Jahre ist beliebig oft möglich. Sie üben ihr Amt als Ehrenamt aus und erhalten keine Aufwandsentschädigung. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Mitgliederversammlung die Berufung mit 2/3 Mehrheit widerrufen.

(2) Der Vorstand schlägt dem Beirat eine Geschäftsordnung vor, die von diesem beschlossen und den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gegeben wird. Sitzungen des Beirates können nach näherer Maßgabe seiner Geschäftsordnung als Telefon-, Video- oder Onlineversammlung durchgeführt werden.

(3) Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit mit seinen spezifischen Erfahrungen, er unterstützt und fördert den Verein in allen Angelegenheiten.

 

 

Kapitel 4: Arbeitsgruppen

§ 13 Fachliche Arbeitsgruppen (FAG)

(1) Fachliche Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vom erweiterten Vorstand gegründet und beendet. Sie haben die Aufgabe, eine konkrete Fragestellung oder bestimmte Zusammenhänge zu bearbeiten. Die Ergebnisse sollen allen Mitgliedern sowie der Microsoft Deutschland GmbH zur Verfügung gestellt werden.

(2) Jedes Mitglied kann einen Vertreter in jede Arbeitsgruppe entsenden.

(3) Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren einen Sprecher. Die Wahl erfolgt nach einer vom Vorstand erlassenen Wahlordnung und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppen. Diese ist den Vereinsmitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekannt zu geben. Sitzungen der FAG können nach näherer Maßgabe dieser Geschäftsordnung als Telefon-, Video- oder Onlineversammlung durchgeführt werden.

 

 

 

Kapitel 5: Finanzen / Geschäftsführung / Haftung

§ 14 Grundsätze / Haushaltsjahr

(1) Die finanziellen Mittel des Verbandes dürfen nur zur Förderung des Vereinszweckes eingesetzt werden.

(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Kostenerstattungen für tatsächlich entstandene Aufwendungen, soweit diese im Haushaltsplan erfasst sind (Reisekosten usw.). Der Vorstand kann eine angemessene Reisekostenordnung erlassen, die den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist und für alle im Auftrag des Vereins unternommenen Reisen gilt.

§ 15 Beiträge

(1) Die jährlichen Beiträge und ihre Fälligkeit werden in einer gesondert von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt. Diese bleibt jeweils bis zum Beschluss einer neuen Beitragsordnung in Kraft.

(2) Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen, wenn eine Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres endet, oder erst während des Geschäftsjahres beginnt.

§ 16 Revisoren

(1) Die 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren brauchen nicht Vertreter eines Mitglieds nach § 3 Abs. (2) sein. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Maximal zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Soweit die Mitgliederversammlung ihnen keine weiteren Aufgaben zuweist, prüfen sie mindestens einmal jährlich die Übereinstimmung der Ein- und Ausgaben mit den vorhandenen Belegen sowie die ordnungsgemäße Führung der Bücher und den Jahresabschluss. Ihnen ist Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu geben. Sie können die Prüfungen auch unangemeldet vornehmen.

(3) Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung sowie die festgestellten Ergebnisse.

§ 17 Haftung

(1) Für aus der Tätigkeit des Vereins entstehende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht. Dies gilt nicht für vorsätzliche Schadenszufügungen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und anderer Mitarbeiter.

§ 18 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann eine oder mehrere Geschäftsstellen einrichten oder schließen sowie das erforderliche Personal einstellen und entlassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind im Haushaltsplan zu berücksichtigen und die Mittel bereitzustellen. Dem Leiter der Geschäftsstelle(n) obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung.

Der Vorstand kann den Leiter der Geschäftsstelle(n) bevollmächtigen, den Verein in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die nach Art und Umfang regelmäßig wiederkehren.

 

 

 

Kapitel 6: Auflösung / Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss einer extra zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall über die Verwendung des vorhandenen Vermögens mit einfacher Mehrheit.

§ 20 Eintragung und Inkrafttreten

(1) Der Vorstand ist berechtigt, nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über diese Satzung oder künftige Satzungsänderungen die Reihenfolge der Paragraphen sowie die Nummerierung der Absätze zu verändern und Schreibfehler zu beseitigen.

(2) Weist das Registergericht darauf hin, dass diese Satzung oder etwaige spätere Satzungsänderungen in der vorgelegten Form nicht eintragungsfähig sind, so ist der Vorstand berechtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen des Registergerichts anzupassen, solange dabei keine inhaltliche Änderung eintritt.

(3) Später festgestellte Rechtsunwirksamkeit einzelner Normen berührt die übrigen Bestimmungen der Satzung nicht.

(4) Diese Satzung sowie etwaige spätere Änderungen werden wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister. Die ursprüngliche Version der Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 04.07.2004 in Fahrenzhausen bei München beschlossen durch:

  • Burgmann Industries GmbH & Co. KG, Udo Erler
  • FESTO AG & Co. KG, Helmut Class
  • GARDENA AG, Stefan Cramer
  • HeidelbergCement AG, Wolfgang Berchem
  • Klinikum Ingolstadt, Thomas Kleemann
  • Papierfabrik Koehler AG, Alexander Fischer
  • Scandlines Deutschland GmbH, Gritt Stolte
  • SICK AG, Thomas Hemmerling-Böhmer
  • TÜV Nord Gruppe, Gunnar Thaden

(5) Die aktuelle Version der Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.6.2020 beschlossen.

 

 

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